Vereinssatzung

Satzung des Tierschutzvereins NUevaVIDA e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

„Tierschutzverein NUevaVIDA e.V.“

Er hat seinen Sitz in 16278 Angermünde

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Neuruppin unter dem

Aktenzeichen VR 5284 NP eingetragen.

Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf ganz Deutschland, Länder der EU und der

Schweiz.

Der Verwaltungssitz befindet sich, sofern vom jeweils amtierenden Vorstand

nicht anders beschlossen, am Wohnort des jeweiligen 1.Vorsitzenden.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- die Rettung und Vermittlung bedürftiger, misshandelter, herrenloser und

vom Tode bedrohter Haustiere, insbesondere Hunde, welche in der

Hauptsache aus Spanien an Personen oder Stellen vermittelt werden, die

eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere

glaubhaft erkennen lassen,

- Hilfe und Unterstützung bei medizinischer Versorgung insbesondere für

Tiere in der Obhut von Pflegestellen und in den Partner-Tierheimen,

- Hilfe vor Ort bei den Partnertierheimen durch Sach- und Geldspenden,

- Sorgfältige Auswahl und Kontrolle der neuen Tierhalter vor, bei und nach

der Vermittlung,

- Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch

Aufklärung und gutes Beispiel unter Berücksichtigung des Arten- und

Naturschutzes,

- Unterstützung bei Verhütung und Verfolgung jeglicher Art der

Tierquälerei, Tiermissbrauch oder nicht artgerechter Behandlung von

Tieren,

- der Verein unterstützt und fördert seine Mitglieder und Pflegestellen. Er

berät sie in Fragen der Haustierhaltung und ermöglicht die Teilnahme an

Seminaren und regelmäßigen Treffen.

- Der Zweck wird auch dadurch verwirklicht, dass der Verein Mittel für die

Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen

steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts

beschafft.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können jede natürliche Person nach Vollendung des 18.

Lebensjahres sowie juristische Personen, Körperschaften und Vereine werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht

begründet zu werden.

Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt in den

Verein.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag wird in der

Mitgliederversammlung festgelegt.

Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift

eingezogen oder durch eigene Überweisung entrichtet.

Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages

keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche

dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften

entstehende Kosten. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des

Beitrages Sorge zu tragen. Bei Selbstüberweisung sind die Mitgliedsbeiträge zur

Zahlung an den Verein bis spätestens 31.März eines laufenden Jahres zu

entrichten.

Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand Ratenzahlung des Beitrages

beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung des Beitrags besteht nicht

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

- Freiwilligen Austritt,

- Tod,

- Ausschließung,

- Streichung aus der Mitgliederliste.

Der freiwillige Austritt erfolgt gegenüber dem Vorstand durch schriftliche

Kündigung in Textform jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. Eine

Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gesamtvorstands

ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden

Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu

rechtfertigen.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied mittels

eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur

nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von

2 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand des

Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht

auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des

Ausschließungsbeschlusses zu.

Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei

grobem Verstoß, gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei

unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins und bei

Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlungen über 3 Monate nach

Fälligkeit hinaus, ausgeschlossen werden.

Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck

oder der Satzung des Vereins, wenn es in einer anderen Weise den Verein oder

die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im

Verein oder in der allgemeinen Tierschutzbewegung stiftet.

Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen.

§ 6 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7 Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 9 Patenschaften/ Pflegestellen

Es gibt die Möglichkeit, eine Patenschaft für Tiere, die der Verein betreut, zu

übernehmen. Hierfür ist keine Mitgliedschaft im Verein notwendig.

Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten

für das jeweilige Tier ohne dauerhafte oder rechtliche Verpflichtung

übernommen.

Pflegestellen werden mit Absprache des Vorstandes errichtet, weitergebildet

und regelmäßig besucht.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand,

- Kassenprüfer,

- die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht im Sinne des §26 BGB aus:

- dem 1.Vorsitzenden,

- dem 2.Vorsitzenden,

- Beisitzer.

Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand nach §26

BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen,

die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der

Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

Aufgaben des Vorstandes sind:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung,

- Einberufung der Mitgliederversammlung,

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

- Buchführung und Koordination der Ein-und Ausgaben des Vereins sowie

die Erstellung eines Jahresberichts,

- Mitgliederbetreuung,

- Führung der Vereinskasse,

- Entscheidung zur Auswahl und Durchführung der Maßnahmen des

Vereins zur Erfüllung seines Zweckes nach §2,

- Öffentlichkeitsarbeit.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren

mit einfacher Mehrheit gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder

des Vereins werden. Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann der Vorstand

erweitert werden.

Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus

welchen Gründen auch immer aus, so übernimmt der verbleibende Vorstand

bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des

ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch.

Das Amt des Vorstandsmitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein

oder durch Tod.

§ 12 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es

erfordert, jedoch mindestens alle 2 Jahre.

Mitgliederversammlungen können auch, wenn es notwendig ist, virtuell/online

durchgeführt werden.

Die Einladung erfolgt schriftlich, oder per E-Mail sowie als Bekanntmachung auf

der vereinseigenen Homepage, mindestens 2 Wochen vor dem

Versammlungstermin. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung sind die

dem Vorstand letztbekannte Anschrift und E-Mail des Mitglieds.

Die Mitglieder sehen sich in der Bringe-Pflicht, wenn sich ihre Daten

(Telefonnummer, Adresse, E-Mail) ändern, dies Bedarf der Schriftform. Eine

außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie

einberuft oder wenn mindestens 49 % der Mitglieder die Einberufung

schriftlich vom Vorstand verlangen.

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

- die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,

- die Entlastung der Vorstandsmitglieder,

- Wahl und Abwahl des Vorstandes und des Kassenwartes,

- Wahl der Kassenprüfer/innen,

- Die Festsetzung des Beitrags und eventuell sonstiger Gebühren,

- Satzungsänderungen,

- Auflösung des Vereins.

Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmenthaltungen und

ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt

der Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen der 2/3 Mehrheit. Bei

Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen

kann.

Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter(Vorstand).

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift unter Angabe des Ortes

und der Zeit der Versammlung aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom

Vorstand zu unterschreiben.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten

Mitglieder mindestens 1 Kassenprüfer/-in.

Die Kassenprüfung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind nach

Ablauf eines Geschäftsjahres durchzuführen und als Bericht zur Einsicht beim

Vorstand zu hinterlegen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Bei Bedarf kann der/die Kassenprüfer jederzeit Einsicht in die Kassenprüfung

des Vereins nehmen. Der/die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand

angehören.

§ 14 Auflösung des Vereins

Im Fall der Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung

nichts anderes beschließt, der 1. und 2. Vorsitzende als gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren bestellt.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des

öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks

Verwendung zur Förderung des Tierschutzes.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach

Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 21.07.2019 durch die

Gründungsmitglieder

- Kerstin Felske

- Brigitta Berkner

- Jasmin Günes

- Bianca Falk

- Antje Huge

- Susanne Wieken

- Marika Glor

- Fredy Glor

- Katrin Bruns

- Jens-Peter Hauschild

beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.

Die Eintragung erfolgte am 06.09.2019 unter dem Geschäftszeichen VR5284 NP

beim Amtsgericht Neuruppin.

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